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0078 - Axantis Holding AG

Empfehlung Axantis Holding AG vom 8. Dezember 2000 (2)

Widerruf des öffentlichen Kaufangebotes der Herren Dr. Daniel Model, Salenstein, und Martin Model, Bettwiesen, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Axantis Holding AG, Riedholz

A.
Axantis Holding AG (Axantis) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Riedholz. Ihr Kapital beträgt CHF 34'560'000.-- und ist eingeteilt in 1'728'000 Namenaktien zu je CHF 20.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

B.
Am 25. Oktober 2000 teilte Dr. Daniel Model der Presse mit, dass er dem Verwaltungsrat der Axantis den Antrag gestellt habe, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen. Der Antrag enthielt die beiden Traktanden: a) Abwahl des bisherigen Verwaltungsrates und dessen Neubesetzung und b) Zusammenschluss der Axantis und der Model Holding AG zur Model Fibre Group. Denjenigen Aktionären, die an der neuen Struktur nicht teilnehmen möchten, würde ein Ausstiegsangebot zu aktuellen Marktkonditionen unterbreitet werden.

C.
Am 31. Oktober 2000 veröffentlichten Dr. Daniel und Martin Model (Gebrüder Model) in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebotes an die Aktionäre der Axantis. Der Angebotspreis belief sich auf CHF 305.-- für eine Axantis-Namenaktie. Das Angebot wurde an folgende zwei Bedingungen geknüpft: a) Neubesetzung des Verwaltungsrates der Axantis und b) die Erteilung von allfälligen wettbewerbsrechtlichen Bewilligungen betreffend den Zusammenschluss von Axantis und der Model-Gruppe.

D.
Am 2. November 2000 gab der Verwaltungsrat der Axantis im Rahmen einer Medienkonferenz bekannt, auf den 14. Dezember 2000 eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Haupttraktandum sei die Beschlussfassung über ein vom Verwaltungsrat beantragtes Aktienrückkaufsprogramm im Umfang von ca. 20-25 % des Aktienkapitals. Weiter könnten die Aktionäre zu den Anträgen von Dr. Daniel Model Stellung nehmen.

E.
Am 6. November 2000 reichten die Gebrüder Model bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Festlegung des Zeitplans ihres Kaufangebotes ein. Darin baten sie die Kommission, einer Verlängerung der Karenzfrist zuzustimmen und den Beginn der Angebotsfrist auf den 4. Januar 2001 festlegen zu können.

Mit Empfehlung vom 13. November 2000 nahm die Übernahmekommission zum Gesuch der Gebrüder Model sowie zu diversen Fragen im Zusammenhang mit dem durch die Axantis angekündigten Aktienrückkaufsangebot Stellung.

Am 27. November 2000 publizierten die Gebrüder Model den Angebotsprospekt und erhöhten darin den Angebotspreis auf CHF 310.-- je Axantis-Namenaktie.

F.
Am 4. Dezember 2000 veröffentlichte die Ems-Chemie Holding AG (Ems) in den elektronischen Medien die Voranmeldung ihres öffentlichen Kaufangebotes an die Aktionäre der Axantis. Das Angebot in der Höhe von CHF 330.- je Axantis-Namenaktie wird voraussichtlich vom 4. Januar 2001 bis 1. Februar 2001 laufen. Es ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nach Ablauf des Angebotes hält die Ems mehr als 67 % der ausstehenden Axantis-Namenaktien, b) die ausserordentliche Generalversammlung vom 14. Dezember 2000 wird die Traktanden von Dr. Daniel Model ablehnen oder gar nicht darüber beschliessen, c) das öffentliche Kaufangebot der Gebrüder Model kommt nicht zustande und d) die zuständigen in- und ausländischen Behörden erteilen alle für diese Übernahme notwendigen Bewilligungen, ohne einer Partei wesentliche Auflagen zu machen.

Mit Pressemitteilung vom gleichen Tag gab Ems bekannt, 24.73 % aller Axantis-Namenaktien zu besitzen, nachdem sie von der Bank Julius Bär & Co. AG ein Aktienpaket von 172'800 (10.00 % des Kapitals) und von Daniel Model ein Paket von 194'000 (11.23 % des Kapitals) erworben hatte.

Ebenfalls am 4. Dezember 2000 vor Handelsbeginn kündigten die Gebrüder Model den Widerruf ihres Angebotes an. Weiter hat Dr. Daniel Model die in lit. B oben erwähnten Traktanden zurückgezogen. Die Gebrüder Model beantragen daher, dass die Übernahmekommission feststelle, dass dieser Widerruf auf Grund des konkurrierenden Angebotes der Ems börsenrechtskonform ist.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Peter Hügle und Luc Thévenoz gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Widerruf des vorhergehenden Angebotes

Bei Veröffentlichung eines konkurrierenden Angebotes kann gemäss Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK das vorhergehende Angebot spätestens am fünften Börsentag vor seinem Ablauf widerrufen werden.

Bei der Ausarbeitung der Bestimmungen über konkurrierende Angebote ging der Gesetzgeber von der Annahme aus, das konkurrierende Angebot falle für die Empfänger jeweils vorteilhafter aus als das vorhergehende (siehe Kommentar zum Entwurf der Übernahmeverordnung vom 22. Februar 1996, S. 48, N 79). Das Widerrufsrecht des vorhergehenden Anbieters wurde auf diesem Hintergrund in den Verordnungstext aufgenommen. Art. 50 Abs. 3 UEV-UEK ist folglich dahingehend auszulegen, dass der Widerruf eines vorhergehenden Angebotes nur dann börsenrechtskonform ist, wenn das konkurrierende Angebot mindestens als gleichwertig qualifiziert werden kann. Dabei ist nicht einzig auf den Angebotspreis abzustellen, sondern eine Gesamtbeurteilung der konkurrierenden Angebote, insbesondere auch der Bedingungen, an welche das jeweilige Angebot geknüpft ist, vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall liegt der Angebotspreis der Ems für eine Axantis-Namenaktie CHF 20.-- über demjenigen der Gebrüder Model, womit das konkurrierende Angebot aus rein finanzieller Sicht für den Empfänger als vorteilhafter zu qualifizieren ist. Weiter ist das konkurrierende Angebot an die Bedingung geknüpft, dass Ems nach Ablauf des Angebotes mehr als 67 % der ausstehenden Axantis-Namenaktien hält. Hierbei handelt es sich um eine bei Kaufangeboten übliche Bedingung, deren Erfüllung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ems bereits eine Beteiligung von 24.73 % der Stimmrechte an Axantis offengelegt hat, realistisch erscheint. Die Bedingungen betreffend den Beschluss über die Traktanden der Gebrüder Model an der ausserordentlichen Generalversammlung der Axantis und den Ausgang deren Angebotes werden nach Rückzug der Traktanden durch Dr. Daniel Model gegenstandslos.

Folglich ist das Konkurrenzangebot im Preis vorteilhafter, in allen anderen Konditionen zumindest gleichwertig. Der Widerruf des öffentlichen Kaufangebotes durch die Gebrüder Model ist deshalb als börsenrechtskonform zu qualifizieren. Das in diesem Zusammenhang vor der Übernahmekommission hängige Verfahren um Feststellung der Gesetzesmässigkeit des Angebotsprospekts wird infolge des Widerrufs des Angebotes gegenstandslos und mit der heutigen Empfehlung abgeschlossen.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien, d.h. am 11. Dezember 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

Das Angebot der Gebrüder Model bezog sich auf 1'198'192 Axantis-Namenaktien. Der Gesamtbetrag des Angebotes lag bei einem Angebotspreis von CHF 310.-- bei CHF 371'439'520.--. Gemäss Art. 62 Abs. 2 lit. a und b UEV-UEK hätte die Gebühr CHF 134'000.-- betragen. Da bei Widerruf des Angebotes bereits ein beträchtlicher Aufwand für die Übernahmekommission entstanden war, hingegen keine Empfehlung erlassen worden war zur Gesetzmässigkeit dieses Angebotes, wird die Gebühr zu Lasten der Gebrüder Model auf CHF 67'000.-- reduziert. Die Gebrüder Model haften hierfür solidarisch.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Der Widerruf des öffentlichen Kaufangebotes von Dr. Daniel und Martin Model ist gesetzeskonform.

  2. Das Verfahren betreffend die Gesetzmässigkeit des Prospekts des öffentlichen Kaufangebotes von Dr. Daniel und Martin Model wird gegenstandslos.

  3. Die heutige Empfehlung wird am 11. Dezember 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr zu Lasten von Dr. Daniel und Martin Model beträgt CHF 67'000--.

 

Der Präsident:


Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Die Herren Dr. Daniel und Martin Model, durch ihren Vertreter,
  • Axantis Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • Die EBK.