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Legal texts

Newsletter vom 4. September 2020 zur Inkraftsetzung des neuen UEK-Rundschreiben Nr. 5: Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft vom 2. September 2020

Die Übernahmekommission hat ein neues Rundschreiben erlassen, das „UEK-Rundschreiben Nr. 5: Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft“ (RS 5).

Das RS 5 soll die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer erhöhen, indem es ausführt, welche Informationen die Übernahmekommission im Grundsatz benötigt, um ein Gesuch um Erteilung einer sog. Sanierungsausnahme zu beurteilen. Damit werden Gesuchsteller und Zielgesellschaft in die Lage versetzt, rechtzeitig die entsprechenden Informationen aufzubereiten, damit die Prüfung eines entsprechenden Gesuchs durch die Übernahmekommission möglichst rasch erfolgen kann.

Der rechtliche Hintergrund ist der Folgende: Gemäss Art. 136 Abs. 1 FinfraG kann die Übernahmekommission in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden (lit. e). Die Erteilung einer Sanierungsausnahme ist gemäss Praxis grundsätzlich an drei Voraussetzungen geknüpft: (1) Vorliegen eines Sanierungsbedarfs, (2) Eignung der Sanierungsmassnahme und (3) sog. Subsidiarität der Sanierungsmassnahme, wonach eine Sanierungsausnahme (erst) in einer Situation gewährt werden soll, in welcher sich ohne eine solche Ausnahme kaum ein Investor finden liesse.

Das RS 5 zeigt auf, welche Informationen die Übernahmekommission von einer Zielgesellschaft in Bezug auf deren Sanierungskonzept benötigt, damit sie beurteilen kann, ob die genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsausnahme erfüllt sind.

Dabei sind gemäss Ziff. 3 «Erläuterung der gewählten Massnahme» des RS 5 insbesondere auch die Details der gewählten Sanierungsmassnahme und der geplanten Kapitalerhöhung zu erläutern. Dies beinhaltet Angaben zur erwartete Dauer der Sanierungsmassnahme sowie zur Wahl der Parameter für die geplante Kapitalerhöhung. In Bezug auf Letzteres sind insbesondere Angaben zu machen zur Anzahl der neu auszugebenden Aktien, zur Festlegung des Ausgabepreises (nach welchen Kriterien soll dieser festgelegt werden?); zur Wahrung oder dem Entzug der Bezugsrechte; zu einem allfälligen Bezugsrechtehandel sowie zu allfälligen Zuteilungskriterien in Bezug auf die neu auszugebenden Aktien.

Das RS 5 ist ab dem 1. Oktober 2020 anwendbar.

http://www.takeover.ch/legaltexts/detail/id/251/lang/de