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Transaktionen

0294 - SIG Holding AG

Empfehlung XII in Sachen SIG Holding AG vom 16. Feburar 2007

Öffentliches Kaufangebot der Romanshorn S.A., Luxemburg, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall - Verwaltungsratsbericht / Angebotsfrist

A.
Die SIG Holding AG („SIG Holding“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen am Rheinfall. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 39'000'000, aufgeteilt in 6'500'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 6 („SIG-Aktie(n)“). Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die Romanshorn S.A. („Romanshorn“ oder „Anbieterin I“) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Sie wird gemeinsam beherrscht von Ferd AS, Lysaker, Norwegen [„Ferd“; Eigentümerin der Elopak AS, Spikkestad, Norwegen („Elopak“)] und von durch Tochtergesellschaften der CVC Capital Partners Group Sàrl, Luxemburg, beratenen Fonds („CVC“).

C.
Die Rank Group Holdings Limited, Auckland, Neuseeland („Rank Group“ oder „Anbieterin II“), ist eine Aktiengesellschaft nach neuseeländischem Recht mit Sitz in Auckland, Neuseeland. Sie wird zu 100% von Graeme Hart, Auckland, Neuseeland, gehalten.

D.
Am 25. September 2006 kündigte die Romanshorn in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding unterbreiten werde („Voranmeldung“), und am 26. September 2006 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde.

E.
Am 26. Oktober 2006 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung betreffend die Voranmeldung und weitere mit dem öffentlichen Kaufangebot der Romanshorn zusammenhängende Fragen (Empfehlung I vom 26. Oktober 2006 in Sachen SIG Holding AG – Voranmeldung; nachfolgend „Empfehlung I“). Darin stellte die Übernahmekommission unter anderem fest, dass die Anbieterin I durch den Abschluss gewisser Kaufverträge den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 24 Abs. 2 BEHG verletzt habe , da die in diesen Verträgen enthaltene Preisanpassungsklausel („Preisanpassungs-Option“) den Verkäufern eine Besserstellung bzw. einen Mehrwert gewähre, der den Empfängern des Angebots nicht eingeräumt werde. Da die Höhe dieses Mehrwerts und seine Berechnung umstritten waren, hatte die Übernahmekommission dessen Bewertung durch die Prüfstelle angeordnet (vgl. Empfehlung I, Erw. 3.5.1 – 3.5.3).

F.
Mit Eingabe vom 1. November 2006 lehnte die Anbieterin I Ziffer 2 und 3 des Dispositivs der Empfehlung I ab.

G.
Mit Empfehlung II vom 2. November 2006 äusserte sich die Übernahmekommission ablehnend zum Gesuch der Anbieterin I, die 6-Wochen-Frist für die Publikation des Angebotsprospekts zu verlängern. Ausserdem legte die Übernahmekommission fest, dass die in der Empfehlung I angeordnete Bewertung der Preisanpassungs-„Option“ nunmehr durch einen neutralen, von der Übernahmekommission zu bezeichnenden Experten vorgenommen werden solle (vgl. Empfehlung II vom 2. November 2006 in Sachen SIG Holding AG – Fristerstreckungsgesuch; nachfolgend „Empfehlung II“).

H.
Am 6. November 2006 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Romanshorn für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Als Preis des Angebots waren CHF 325 netto je SIG-Aktie geboten.

I.
Mit Empfehlung III vom 14. November 2006 äusserte sich die Übernahmekommission zum Thema Gleichbehandlung (vgl. Empfehlung III vom 14. November 2006 in Sachen SIG Holding AG – Gleichbehandlung; nachfolgend „Empfehlung III“).

J.
Mit Empfehlung IV vom 17. November 2006 verlängerte die Übernahmekommission die Karenzfrist bis zum 1. Dezember 2006 (vgl. Empfehlung IV vom 17. November 2006 in Sachen SIG Holding AG – Karenzfrist; nachfolgend „Empfehlung IV“).

K.
Am 20. November 2006 erliess die Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission („EBK“) eine Verfügung bezüglich der Ablehnung der Empfehlung I durch die Anbieterin I (vgl. lit. F) und bestätigte darin die Auffassung der Übernahmekommission.

L.
Mit Eingabe vom 21. November 2006 lehnte die Zielgesellschaft die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 der Empfehlung III ab.

M.
Mit Empfehlung V vom 22. November 2006 verlängerte die Übernahmekommission die Frist zur Einreichung des Verwaltungsratsberichts bis zum 8. Dezember 2006 (vgl. Empfehlung V vom 22. November 2006 in Sachen SIG Holding AG – Fristerstreckung; nachfolgend „Empfehlung V“).

N.
Mit Empfehlung VI vom 30. November 2006 verlängerte die Übernahmekommission die Karenzfrist bis zum 15. Dezember 2006 und die Frist zur Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts bis zum 22. Dezember 2006 (vgl. Empfehlung VI vom 30. November 2006 in Sachen SIG Holding AG – Verlängerung Karenzfrist/Fristerstreckung Verwaltungsratsbericht; nachfolgend „Empfehlung VI“).

O.
Mit Empfehlung VII vom 14. Dezember 2006 verlängerte die Übernahmekommission erneut die Karenzfrist bis zum 4. Januar 2007 und gewährte eine Fristerstreckung zur Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts bis zum 11. Januar 2007 (vgl. Empfehlung VII vom 14. Dezember 2006 in Sachen SIG Holding AG – Verlängerung Karenzfrist/Fristerstreckung Verwaltungsratsbericht; nachfolgend „Empfehlung VII“).

P.
Am 19. Dezember 2006 kündigte die Rank Group in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding unterbreiten werde.

Q.
Am 20. Dezember 2006 erliess die Übernahmekammer der EBK eine Verfügung bezüglich der Ablehnung der Empfehlung III durch die Zielgesellschaft (vgl. lit. L). Sie bestätigte die Empfehlung III der Übernahmekommission und stellte dabei im Wesentlichen fest, dass die Zielgesellschaft im vorliegenden Verfahren betreffend öffentliches Kaufangebot die Anbieterin I auch gegenüber potentiellen Konkurrenzanbieterinnen gleich zu behandeln hat.

R.
Am 20. Dezember 2006 stellte die Anbieterin II bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Akteneinsicht.

S.
Am 21. Dezember 2006 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung der Anbieterin II, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde.

T.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2006 wurden der Zielgesellschaft und der Anbieterin I Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. Dezember 2006 zum Gesuch der Anbieterin II betr. Akteneinsicht zu äussern und allfällige Geheimhaltungsinteressen unter genauer Bezeichnung der davon betroffenen Aktenstücke geltend zu machen. In ihrer Stellungnahme machte die Anbieterin I Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die Aktienkaufverträge zwischen der Oyster Rock Ltd. und den ehemaligen Aktionären der SIG Holding sowie die in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten und Eingaben der Zielgesellschaft und der Anbieterin I (zusammen die „Kaufvertragsakten“) geltend.

U.
Am 22. Dezember 2006 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Rank Group für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Als Preis des Angebots sind CHF 370 netto je SIG-Aktie geboten.

V.
Die Anbieterin I gab am 22. Dezember 2006 mittels Medienmitteilung bekannt, dass sie den Angebotspreis von CHF 325 auf CHF 400 je SIG-Aktie erhöhe.

W.
Am 29. Dezember 2006 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung und hiess das Gesuch der Anbieterin II um Akteneinsicht gut (vgl. Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 in Sachen SIG Holding AG – Akteneinsicht/ Verlängerung Karenzfrist/Fristerstreckung Einreichung Verwaltungsratsbericht/Zeitplan; „Empfehlung VIII“) . Ebenso wurden die Karenzfristen für die Angebote I und II bis zum 26. Januar 2007 verlängert und die Frist für die Veröffentlichung der Verwaltungsratsberichte zu den Angeboten I und II bis zum 2. Februar 2007 erstreckt. Den Parteien wurde sodann im Anhang der Empfehlung VIII der indikative Zeitplan zur Kenntnisnahme zugestellt.

X.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Dezember 2006 wurde die Zielgesellschaft aufgefordert, die mit Empfehlung III, Dispositiv-Ziffer 2.1 bis 2.5 (bestätigt mit Verfügung der EBK vom 20. Dezember 2006, vgl. lit. Q) einverlangten Informationen und Unterlagen bis zum 9. Januar 2007 bei der Übernahmekommission einzureichen.

Y.
Die Anbieterin I publizierte am 5. Januar 2007 ihre Erhöhung des Angebotspreises samt ergänztem Bericht der Prüfstelle, indem diese in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.

Z.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 lehnte die Anbieterin I Dispositiv-Ziffer 1 (Gewährung der Akteneinsicht) sowie Dispositiv-Ziffer 6 (Zustellung des Zeitplans zur Kenntnisnahme) der Empfehlung VIII ab (vgl. lit. W).

AA.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 teilte die Zielgesellschaft der Übernahmekommission mit, dass sie beabsichtige, gegen die Verfügung der EBK vom 20. Dezember 2006 (vgl. lit. Q) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht einzureichen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung zu beantragen, weshalb sie die mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Dezember 2006 einverlangten Informationen und Unterlagen (vgl. lit. X) bis zum Entscheid des Präsidenten des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung nicht einreichen werde.

BB.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 unterbreitete die Übernahmekommission den Anbieterinnen I und II einen Vermittlungsvorschlag („Vermittlungsvorschlag I“) im Zusammenhang mit dem umstrittenen Akteneinsichtsrecht (vgl. lit. Z). Darin hielt sie fest, dass die gegenwärtige Verfahrenssituation den Start der beiden Angebote verhindert und nicht im Interesse der Anbieterinnen, der Zielgesellschaft und der Anleger ist. Die Übernahmekommission schlug den Anbieterinnen I und II vor, dass die Anbieterin II auf ihr Akteneinsichtrecht in Bezug auf die Kaufvertragsakten verzichtet und zum Angebot der Anbieterin I ohne Kenntnis dieser Kaufvertragsakten Stellung nimmt. Die Anbieterin I sollte – gemäss Vermittlungsvorschlag I – ihre Ablehnung der Empfehlung VIII zurückziehen. Den Anbieterinnen wurde Frist bis am 12. Januar 2007 angesetzt, um ihre Stellungnahme zum Vermittlungsvorschlag I abzugeben.

CC.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 reichte die Anbieterin II ihre Stellungnahme zum Vermittlungsvorschlag I ein. Sie erklärte sich mit dem Vermittlungsvorschlag einverstanden, unter der Bedingung, dass die Anbieterin I ihre Ablehnung der Empfehlung VIII zurückzieht. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. Januar 2007 reichte die Anbieterin I ihre Stellungnahme ein, worin sie den Vorschlag der Übernahmekommission begrüsste, ihren Rückzug jedoch von diversen Vorbehalten abhängig machte.

DD.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Januar 2007 wurde der Zielgesellschaft und der Anbieterin II Frist angesetzt, um zu den Vorbehalten der Anbieterin I zum Vergleichsvorschlag I Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind innert anberaumter Frist eingegangen. Die Anbieterin II schlug in ihrer Stellungnahme vor, im Verfahren vor der UEK und der EBK auf das Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die Kaufvertragsakten zu verzichten. Sie schlug weiter vor, dass sie bis Mitte der Woche vom 15. Januar 2007 zum Angebotsprospekt der Anbieterin I sowie zur Änderung des Angebotsprospekts der Anbieterin I Stellung nehmen würde und die UEK ihre Empfehlungen zu den Angebotsprospekten bis zum 23. Januar 2007 erlassen solle.

EE.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Januar 2007 unterbreitete die Übernahmekommission der Zielgesellschaft und den Anbieterinnen I und II erneut einen Vermittlungsvorschlag („Vermittlungsvorschlag II“). Darin schlug sie ihnen vor, dass sie vom Verzicht der Anbieterin II (vgl. lit. DD) auf Akteneinsicht in Bezug auf die Kaufvertragsakten Vormerk nimmt. Weiter wurde vorgeschlagen, der Anbieterin II Gelegenheit zu geben, zur Voranmeldung der Anbieterin I vom 25. September 2006, zum Angebotsprospekt der Anbieterin I vom 6. November 2006 sowie zur Angebotsänderung der Anbieterin I vom 5. Januar 2007 bis zum 19. Januar 2007 Stellung zu nehmen. Die Zielgesellschaft und die Anbieterin I sollten daraufhin die Möglichkeit haben, sich bis zum 23. Januar 2007 zu der Stellungnahme der Anbieterin II zu äussern. Anschliessend sollte – gemäss Vermittlungsvorschlag II – die Übernahmekommission die Empfehlungen zu den Angebotsprospekten I und II am 29. Januar 2007 erlassen. Die Parteien wurden aufgefordert, bis zum 18. Januar 2007 zum Vermittlungsvorschlag II Stellung zu nehmen. Weiter forderte die Übernahmekommission die Anbieterin I auf, bis zum 18. Januar 2007 gegenüber der Übernahmekommission zu erklären, ob der in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2007 angebrachte Vorbehalt (ii) im Sinne eines Gesuchs um Verlängerung der Angebotsfrist zu behandeln ist. Die Parteien einigten sich in ihren Stellungnahmen über den Vermittlungsvorschlag II. Die Anbieterin I erklärte in ihrer Stellungnahme zudem, dass der Vorbehalt (ii) in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2007 nicht als Gesuch zur Verlängerung der Angebotsfrist zu betrachten sei.

FF.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Januar 2007 wurde festgehalten, dass der Vermittlungsvorschlag II (vgl. lit. EE) zustande gekommen war.

GG.
Am 12. Januar 2007 reichte die Zielgesellschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen die Verfügung der EBK vom 20. Dezember 2006 im Zusammenhang mit der Empfehlung III (vgl. lit. L und Q) ein.

HH.
Mit Empfehlung IX vom 22. Januar 2007 verlängerte die Übernahmekommission erneut die Karenzfrist bis zum 1. Februar 2007 und die Frist zur Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts bis zum 9. Februar 2007. Zudem hielt sie fest, dass der den Parteien im Anhang der Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 zur Kenntnisnahme zugesandte indikative Zeitplan überholt sei (vgl. Empfehlung IX vom 22. Januar 2007 in Sachen SIG Holding AG – Zeitplan/ Verlängerung Karenzfrist / Fristerstreckung Verwaltungsratsbericht; nachfolgend „Empfehlung IX“).

II.
Am 29. Januar 2007 veröffentlichte die Übernahmekommission die Empfehlungen X und XI zu den Angebotsprospekten der Anbieterinnen I und II (Empfehlungen X und XI vom 29. Januar 2007 in Sachen SIG Holding AG – Angebotsprospekt; nachfolgend „Empfehlung X“ und „Empfehlung XI“). Darin erwog sie unter anderem, dass die Berichte des Verwaltungsrates der SIG Holding bis spätestens 9. Februar 2007 zu veröffentlichen seien und verlangte verschiedene inhaltliche Präzisierungen der Angebotsprospekte. Ausserdem hielt die Übernahmekommission fest, dass die konkurrierenden Angebote gleichzeitig zu beginnen hätten und 20 Börsentage dauern würden (vgl. Empfehlung XI, Erw. 10.1.2).

JJ.
Am 2. Februar 2007 veröffentlichten die Anbieterinnen I und II die in den Empfehlungen X und XI verlangten Ergänzungen zu den Angebotsprospekten vom 6. November 2006 (Angebot I) bzw. 22. Dezember 2006 (Angebot II). In Änderung des am 6. November 2006 publizierten Angebotsprospekts I, der von einer Angebotsfrist von 20 Börsentagen ausging (vgl. lit. H), hielt die Anbieterin I im ergänzten Angebotsprospekt vom 2. Februar 2007 fest, dass die Angebotsdauer nunmehr 40 Börsentage betrage, d.h. bis 29. März 2007 laufen solle. Demgegenüber verlängerte die Anbieterin II anordnungsgemäss die ursprünglich publizierte Angebotsfrist von 16 Börsentagen (vgl. lit. U) auf 20 Börsentage.

KK.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Februar 2007 räumte die Übernahmekommission der Zielgesellschaft und der Anbieterin II Gelegenheit ein, sich bis zum 8. Februar 2007 zu einer Verlängerung der Angebote I und II bis 29. März 2007 zu äussern.

LL.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 stellte die Anbieterin II bei der Übernahmekommission den Antrag, die Zielgesellschaft sei aufzufordern, kurzfristig bekannt zu geben, wann diese ihren Jahres- bzw. Zwischenabschluss veröffentlichen werde. Diese Kenntnis sei für die Anbieterin II hilfreich, um ihre Stellungnahme zur Verlängerung der Angebotsfrist (vgl. lit. KK) abzugeben.

MM.
Gleichentags stellte die Zielgesellschaft bei der Übernahmekommission den Antrag, es seien die Angebotsfristen für die Kaufangebote der Anbieterin I und II so festzulegen, dass die Publika-tion des Geschäftsberichts der Zielgesellschaft am 6. März 2007 mindestens 10 Börsentage vor dem Ende der Angebotsfristen erfolgen könne. Damit hat die Zielgesellschaft bekannt gegeben, dass sie den Geschäftsbericht am 6. März 2007 publizieren wird, weshalb der Antrag der Anbieterin II vom 7. Februar 2007 (vgl. lit. LL) gegenstandslos geworden ist.

NN.
Die Stellungnahmen der Zielgesellschaft und der Anbieterin II zur Verlängerung des Angebots (vgl. lit. MM) gingen am 8. Februar 2007 fristgerecht bei der Übernahmekommission ein. Die Zielgesellschaft und die Anbieterin II erklärten sich mit einer Verlängerung der Angebotsfrist bis 29. März 2007 einverstanden.

OO.
Der Verwaltungsrat der SIG Holding veröffentlichte seine Verwaltungsratsberichte zu den Angeboten I und II am 9. Februar 2007 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen.

PP.
Die Anbieterin I äusserte sich mit Eingabe vom 9. Februar 2007 zu den Stellungnahmen der Zielgesellschaft und der Anbieterin II betreffend die Verlängerung der Angebotsfrist (vgl. lit. NN). Darin hielt sie fest, dass es sich bei der Festlegung der Angebotsfrist auf 40 Börsentage nicht um eine Verlängerung derselben, sondern um eine erstmalige Festlegung der Angebotsdauer handle, da das Angebot I erst am 2. Februar 2007 zu laufen begonnen habe und es somit der Anbieterin I unbenommen gewesen sei, die Angebotsfrist auf maximal 40 Börsentage festzusetzen. Auf die Ausführungen dieser Eingabe wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

QQ.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Februar 2007 wurden die Anbieterinnen I und II aufgefordert, zu den in den Verwaltungsratsberichten der Zielgesellschaft vom 9. Februar 2007 zu den Angeboten I und II offen gelegten Incentivezahlungen (unter dem Titel „Potenzielle Interessenkonflikte sowie durch eine Übernahme bedingte Zahlungen“) bis spätestens am Donnerstag, 15. Februar 2007, zu äussern. Anschliessend wird sich die Zielgesellschaft zu den Stellungnahmen der Anbieterinnen I und II bis spätestens am Dienstag, 20. Februar 2007 äussern können. Die Eingaben der Parteien werden Gegenstand einer zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassenden Empfehlung sein.

RR.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident), Frau Claire Huguenin und Herrn Alfred Spörri gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

1.1 Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung

1.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft ist gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK spätestens am 15. Börsentag nach Veröffentlichung des Angebots zu publizieren. Im vorliegenden Fall hat die Übernahmekommission die Frist zur Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts mehrmals verlängert (vgl. Empfehlung V, Erw. 1; Empfehlung VI, Erw. 2; Empfehlung VII, Erw. 2 und Empfehlung VIII, Erw. 3). Letztmals verlängerte die Übernahmekommission die Frist zur Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts bis zum 9. Februar 2007 (Empfehlung IX, Erw. 3). Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft musste daher seinen Bericht zum Angebot der Anbieterin I spätestens am 9. Februar 2007 abgeben.

Nach jeder Änderung des Angebots hat der Verwaltungsrat einen neuen Bericht zu veröffentlichen. Dieser muss, falls er nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht wird, am achten Börsentag nach Veröffentlichung der Änderung landesweit bekannt gemacht werden (Art. 33 Abs. 1 und 3 UEV-UEK).

1.1.2 Der Bericht ist landesweit bekannt zu machen, indem er in mindestens zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, auf Deutsch und Französisch veröffentlicht wird (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK). Zudem muss der Bericht gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

1.1.3 Der Verwaltungsratsbericht zum Angebot I wurde am 9. Februar 2007 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen, in denen das Angebot publiziert worden war, in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. OO). Es ist daher festzuhalten, dass der Verwaltungsratsbericht hinsichtlich des Zeitpunkts und Orts der Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

1.2 Inhalt des Verwaltungsratsberichts

1.2.1 Stellungnahme des Verwaltungsrates

1.2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 UEV-UEK kann der Bericht empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen; er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebots darlegen, ohne eine Empfehlung abzugeben. Selbst in diesem Fall muss der Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK). Der Bericht muss eine klare Begründung enthalten und alle wesentlichen Elemente darlegen, welche die Stellungnahme beeinflusst haben (Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK).

1.2.1.2 Im vorliegenden Fall führt der Verwaltungsrat der SIG Holding in seinem Bericht aus, er habe das Angebot der Romanshorn geprüft und sehe davon ab, eine Empfehlung zu Gunsten oder gegen das Angebot der Romanshorn abzugeben. Der Angebotspreis von CHF 400 in bar pro SIG-Aktie widerspiegle zwar ein realistisches Preisniveau für jene Aktionäre, die ihr Investment in dem Unternehmen veräussern möchten und nicht darauf fokussiert seien, das zukünftige Wertschöpfungspotenzial der SIG Holding zu realisieren. Der Angebotspreis sei höher als die aktuellen Schätzungen der Aktienanalysten, deren Preisziele momentan zwischen CHF 363 und 395 liegen würden. Ferner liege der dem Angebot implizit zu Grunde liegende Mulitplikator von 14,7x EV/EBIT im Bereich früherer Transaktionen im Verpackungssektor. Schliesslich beinhalte der Angebotspreis eine Prämie von 31% zum letzten Schlusskurs (CHF 305.25), resp. von 40% zum 30-tägigen durchschnittlichen Eröffnungskurs (CHF 285.85) vor Veröffentlichung des ersten Angebots der Anbieterin I am 25. September 2006. Diese Prämien würden im Rahmen jener Prämien liegen, welche bei den in letzter Zeit erfolgten Übernahmen mit konkurrierenden Angeboten in der Schweiz bezahlt worden seien. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Anbieterin II bis fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist die Möglichkeit besitze, ein höheres Angebot den SIG-Aktionäre zu unterbreiten. Daher könne der Verwaltungsrat zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen, ob das vorliegende Angebot den höchsten erreichbaren Preis darstelle.

Zudem müsse der Verwaltungsrat darauf hinweisen, dass die Anbieterin I das Angebot eventuell nicht vollziehen werde. Am 22. Dezember 2006 habe nämlich die Europäische Kommission die Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens angekündigt, um bis spätestens 15. Mai 2007 die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses von SIG und Elopak, wie dies im Angebot der Anbieterin I vorgeschlagen wird, zu untersuchen. Der Ausgang des Prüfverfahrens der Europäischen Kommission könne nicht mit hinreichender Gewissheit vorausgesagt werden. Unter dem per 1. Mai 2004 neu eingeführten Testkriterium der wesentlichen Behinderung des effektiven Wettbewerbs könnten den Wettbewerb einschränkende Effekte einer Fusion genügen, um einen beabsichtigten Zusammenschluss von Unternehmen zu verhindern, auch wenn diese anschliessend keine marktbeherrschende Stellung einnehmen würden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt seien keine Präzedenzfälle bekannt, anhand welcher das mögliche Ergebnis der Untersuchung der EU Wettbewerbsbehörden eingeschätzt werden könne. Es stünden nur limitierte Informationen zur Verfügung, um die möglichen Bedenken der Europäischen Kommission abzuschätzen. Falls die Europäische Kommission den Zusammenschluss verbiete oder nur unter Auflagen genehmige, welche die Grenzwerte in den Bedingungen der Romanshorn verletze, wäre es der Anbieterin I erlaubt, das Angebot zu widerrufen.

Unter diesen Umständen sähe der Verwaltungsrat davon ab, eine Empfehlung zugunsten oder gegen das Angebot der Anbieterin I abzugeben.

1.2.1.3 Mit der Darstellung der wesentlichen Elemente, welche seine Stellungnahme beeinflusst haben, ist der Verwaltungsrat seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats zum Angebot I erfüllt somit die Anforderungen von Art. 29 UEV-UEK.

1.2.2 Interessenkonflikte

1.2.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie hoch diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (statt vieler vgl. Empfehlung in Sachen Swiss International Air Lines AG vom 28. April 2005, Erw. 7.2.1).

Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK Rechenschaft ablegen über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Konflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (Empfehlung in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003, Erw. 6.2).

1.2.2.2 Der Verwaltungsrat der SIG Holding setzt sich aus Lambert Leisewitz (Präsident), Robert Lombardini (Vizepräsident), Heinrich Fischer (Mitglied), Peter J. Hauser (Mitglied), Thomas Hübner (Mitglied), Götz-Michael Müller (Mitglied), David Schnell (Mitglied) und Dr. Rudolf Wehrli (Mitglied) zusammen. Die Geschäftsleitung wird gebildet durch Rolf-Dieter Rademacher, Marco Haussener und André Rosenstock. Der Verwaltungsrat führt aus, Interessenkonflikte im Sinne von Art. 31 UEV-UEK würden keine vorliegen. Im Hinblick auf die Due Diligence mit der Romanshorn und Elopak/der Rank Group sei eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen worden. Abgesehen davon bestünden keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit der Romanshorn, CVC und Ferd/der Rank Group. Es sei auch nicht bekannt, ob und welche Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung im Falle eines erfolgreichen Übernahmeangebots weiter beschäftigt und welches allfällige neue Bedingungen einer weiteren Beschäftigung sein würden.

Der Verwaltungsrat führt ferner aus, aus den Zeitungsberichten sei ihm bekannt, dass Tweedy Brown Company LLC, die nach der letzten Offenlegungsmeldung 5.76% an der SIG Holding halte, das ursprüngliche Angebot der Anbieterin I von CHF 325 pro SIG-Aktie als ungenügend bezeichnet habe. Ausserdem halte gemäss der letzten Offenlegungsmeldung der Oyster Rock Ltd., eine Gesellschaft, die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin I handle, 532'238 SIG-Aktien. Nach den Verträgen, die Oyster Rock Ltd. zum Erwerbe von 374'791 dieser Aktien abgeschlossen hätte, sei die Oyster Rock Ltd. verpflichtet, diese Aktien entweder im Angebot der Anbieterin I oder demjenigen eines erfolgreichen konkurrierenden Anbieters anzudienen. Weitere Absichten von Aktionären, die mehr als 5% der Stimmrechte halten würden, seien dem Verwaltungsrat nicht bekannt.

Offen gelegt wird sodann, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie rund 45 weiteren Kadermitarbeitern unter dem seit 2002 bestehenden Long Term Incentive Plan jährlich eine Anzahl bedingter Anwartschaften auf SIG-Aktien zugeteilt werden, wobei die entsprechenden Aktien nach einer dreijährigen Sperrfrist abgegeben werden. Die Sperrfrist fällt dahin und die Aktien werden sofort abgegeben, wenn eine Drittpartei mehr als 50% der Aktien von SIG erwirbt. Weiter führt der Verwaltungsratsbericht ist, dass für die Mitglieder der Konzernleitung und einzelne Kadermitarbeiter seit 2005 Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen bestehen, für den Fall, dass der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Übergabe einer Kontrollmehrheit durch eine dritte Partei gekündigt wird. Die entlassenen Mitglieder der Konzernleitung würden Anspruch auf Entschädigungszahlungen in der Höhe des anderthalbfachen Jahreszielgehalts haben. Der Long Term Incentive Plan wurde bereits im Jahre 2002 und die Vereinbarungen im Jahre 2005 und somit nicht im Hinblick auf das vorliegenden Übernahmeverfahren abgeschlossen. Überdies sind diese Entschädigungen bereits im Corporate Governance Bericht 2005 der Zielgesellschaft offen gelegt. Demzufolge sind sowohl der Plan wie auch die Kontrollwechselklauseln für sich allein unproblematisch.

In Bezug auf die Offenlegung dieser Punkte entspricht der Verwaltungsratsbericht den gesetzlichen Anforderungen.

1.2.2.3 Im Verwaltungsratsbericht wird ausserdem Folgendes ausgeführt: Um sicherzustellen, dass die Konzernleitung und die Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung, die mit dem Bieterprozess betraut seien, die gleichen Interessen wie die Aktionäre der Gesellschaft hätten, habe der Verwaltungsrat der SIG Holding am 12. bzw. 21. Oktober 2006 beschlossen, den Personen, die mit dem Bieterprozess betraut seien, eine Incentivezahlung zukommen zu lassen, die direkt von der Höhe des Angebotspreises abhänge. Bei einem Übernahmepreis von bis CHF 400 berechne sich der Gesamtbetrag an Incentivezahlungen wie folgt: CHF 2'600'000 zuzüglich 2.4% des Mehrwerts, den die Aktionäre über einen Preis von CHF 350 hinaus erzielen, wobei die Berechnung auf gesamthaft 6'500'000 SIG-Aktien beruhe. Die Gesamtsumme werde auf insgesamt 8 Personen der erweiterten Geschäftsleitung verteilt, wobei der Anteil des CEO sich auf 7/26, derjenige des CFO auf 6/26 und derjenige des COO auf 4/26 des Gesamtbetrags belaufe. Keine Incentivezahlungen erhielten die Mitglieder des Verwaltungsrates.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Februar 2007 räumte die Übernahmekommission den Anbieterinnen I und II Gelegenheit ein, zu den Incentivezahlungen der Zielgesellschaft bis zum 15. Februar 2007 Stellung zu nehmen. Anschliessend wird der Zielgesellschaft bis zum 20. Februar 2007 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Stellungnahmen der Anbieterinnen I und II zu äussern (vgl. lit. QQ). Über die Zulässigkeit dieser Incentivezahlungen und insbesondere darüber, ob es sich hierbei um eine Abwehrmassnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 2 UEV-UEK handelt, kann sich die Übernahmekommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht äussern, sie wird dies – nach Vorliegen sämtlicher Stellungnahmen – mittels einer separat zu erlassenden Empfehlung tun.

1.2.3 Abwehrmassnahmen

1.2.3.1 Der Verwaltungsrat hat in seinem Bericht anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt (Art. 30 Abs. 2 UEV-UEK). Er darf insbesondere von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde (Art. 29 Abs. 2 BEHG). Gegebenenfalls hat er die Beschlüsse der Generalversammlung zu erwähnen, welche in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BEHG gefasst wurden.

1.2.3.2 Zur Zulässigkeit der vom Verwaltungsrat am 24. September 2006 beschlossenen Zulassung von Dritten zu einer Due Diligence-Prüfung hat sich die Übernahmekommission bereits in ihrer Empfehlung I vom 26. Oktober 2006 (Erw. 5.3) geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die massgeblichen Erwägungen in der genannten Empfehlung verwiesen.

1.2.3.3 Der Verwaltungsratsbericht führt ferner die statutarischen Vinkulierungs- und Stimmrechtsbeschränkungen unter dem Titel der Abwehrmassnahmen auf. Diese Beschränkungen wurden indes vor der Veröffentlichung des Angebots durch die Generalversammlung der Zielgesellschaft beschlossen, sodass diese nicht unter Art. 29 Abs. 2 BEHG fallen und damit keine unzulässige Abwehrmassnahme darstellen. Ebenso ist darin keine offensichtliche Verletzung des Gesellschaftsrechts zu erblicken (Art. 36 UEV-UEK).

1.2.4 Jahresabschluss

1.2.4.1 Art. 29 Abs. 1 BEHG verpflichtet den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft, die ihm bekannten und nicht veröffentlichten Angaben über den Gang der laufenden Geschäfte offen zu legen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. EEmpfehlung vom 1. Oktober 2004 in Sachen Pelham Investments SA, Erw. 4.1.1 sowie Empfehlung vom 30. Juni 2004 in Sachen Scintilla AG, Erw. 6.1.4).

1.2.4.2 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses bis zum Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen, ist keine Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses erforderlich. In einem solchen Fall hat jedoch der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solchen Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

1.2.4.3 Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. Dezember 2005. Die SIG Holding hat per 30. Juni 2006 einen Zwischenbericht erstellt. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat in seinem Bericht vom 9. Februar 2007 die provisorischen Zahlen für das Jahr 2006 veröffentlicht, die den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK nicht genügen. In Anbetracht, dass die Zielgesellschaft gegenüber der Übernahmekommission erklärt und der Verwaltungsrat in seinem Verwaltungsratsbericht angekündigt hat, den geprüften Jahresabschluss 2006 am 6. März 2007 (mithin spätestens 10 Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist, siehe dazu unten Ziff. 2; Art. 14 Abs. 3 UEK-UEV) zu publizieren (vgl. lit. MM), verzichtet die Übernahmekommission zum jetzigen Zeitpunkt darauf, die Zielgesellschaft aufzufordern, den Verwaltungsratsbericht mit den definitiven Zahlen zu ergänzen. Die Übernahmekommission behält sich indes vor, bei wesentlichen Abweichungen zwischen den provisorischen und den definitiven Zahlen die Zielgesellschaft aufzufordern, die Übersicht im Verwaltungsratsbericht mit den definitiven Zahlen zu ergänzen und in der gleichen Form, wie der Verwaltungsratsbericht veröffentlicht wurde, zu publizieren.

2. Dauer des Angebots/Zeitplan

2.1 Im Zusammenhang mit der Festlegung der Dauer des Angebots ist vorab festzuhalten, dass auf das Gesuch der Anbieterin II vom 7. Februar 2007, die Zielgesellschaft sei aufzufordern, kurzfristig – und zwecks Stellungnahme zur Verlängerung der Angebotsfrist – bekannt zu geben, wann diese ihren Jahres- bzw. Zwischenabschluss veröffentlichen werde (vgl. lit. LL), nicht einzutreten ist. Das Gesuch ist durch den gleichentags von der Zielgesellschaft bei der Übernahmekommission gestellten Antrag, es seien die Angebotsfristen für die Kaufangebote der Anbieterin I und II so festzulegen, dass die Publikation des Geschäftsberichts der Zielgesellschaft am 6. März 2007 mindestens 10 Börsentage vor dem Ende der Angebotsfristen erfolgen könne (vgl. lit. MM), gegenstandslos geworden. Damit hat die Zielgesellschaft bekannt gegeben, dass sie den Geschäftsbericht am 6. März 2007 publizieren wird.

2.2 Die Übernahmekommission hatte in ihren Empfehlungen X und XI festgehalten, dass eine Verlängerung der Angebote nicht mehr ohne vorgängige Zustimmung der Übernahmekommission erfolgen könne, selbst wenn die Verlängerung weniger als 40 Börsentage betrage (vgl. Empfehlung X, Erw. 7.2 und Empfehlung XI, Erw. 10.2.2). Die Übernahmekommission hielt ferner fest, dass die Angebote I und II gleichzeitig beginnen und 20 Börsentage dauern (vgl. Empfehlung XI, Erw. 10.1.2).

2.3 In Änderung des am 6. November 2006 publizierten Angebotsprospekts I (vgl. lit. H), der von einer Angebotsfrist von 20 Börsentagen ausging, hielt die Anbieterin I in der am 2. Februar 2007 veröffentlichten Ergänzung des Angebotsprospekts fest, dass die Angebotsdauer nunmehr 40 Börsentage betrage. Demgegenüber verlängerte die Anbieterin II anordnungsgemäss die ursprünglich publizierte Angebotsfrist von 16 Börsentagen auf 20 Börsentage (vgl. lit. JJ).

2.4 Da – wie unter Ziff. 2.2 erwähnt – im Falle von konkurrierenden Angeboten diese zeitlich gleich zu laufen haben, räumte die Übernahmekommission der Zielgesellschaft und der Anbieterin II die Gelegenheit ein, sich zu einer Verlängerung der Angebote I und II bis 29. März 2007 zu äussern. Sowohl Zielgesellschaft wie auch Anbieterin II erklärten sich in ihren Eingaben vom 8. Februar 2007 mit der Verlängerung der Angebotsfrist einverstanden. Entgegen der Ansicht der Anbieterin I handelt es sich nicht um eine erstmalige Festlegung der Angebotsdauer von 40 Börsentagen, sondern um eine Verlängerung derselben von 20 auf 40 Börsentage. Die Anbieterin I hatte – wie bereits erwähnt – in ihrem Angebotsprospekt, der am 6. November 2006 veröffentlicht worden war, festgehalten, dass das Angebot 20 Börsentage laufe. Die nunmehrige Ankündigung in der Ergänzung des Prospekts vom 2. Februar 2007, wonach die Angebotsfrist 40 Börsentage betrage, stellt eine Änderung und damit eine Verlängerung der ursprünglich publizierten Angebotsfrist dar. Daran ändert auch nichts, dass das Angebot erst am 2. Februar 2007 zu laufen begonnen hat.

Aus Sicht der Übernahmekommission steht einer Verlängerung der Angebotsfristen I und II auf 40 Börsentage nichts entgegen. Damit wird das Gesuch der Zielgesellschaft, um Verlängerung der Angebotsfrist um mindestens 10 Börsentage nach der am 6. März 2007 geplanten Veröffentlichung des Geschäftsberichts (vgl. lit. MM), gegenstandslos. Der Verlängerung der Angebotsfrist durch die Anbieterin I auf 40 Börsentage wird somit die Zustimmung erteilt.

Der nachfolgende Zeitplan versteht sich unter Vorbehalt von allfälligen, späteren Anpassungen an veränderte Verhältnisse, unabhängig davon, ob diese einseitig durch ein Gesuch einer Partei oder durch die Übernahmekommission selber ausgelöst werden:

 

29. März 2007

Ablauf der Angebotsfristen für die Angebote I und II

30. März 2007

Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

4. April 2007

Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)

Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht

Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)

19. April 2007

Letzter Tag der Nachfrist

20. April 2007

Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

25. April 2007

Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)


3. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Gebühr

Die Gebühr für diese Empfehlung wurde bereits mit der Empfehlung X vom 29. Januar 2007 betreffend die Prüfung des öffentlichen Angebots der Romanshorn erhoben.

 

Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Der am 9. Februar 2007 veröffentlichte Bericht des Verwaltungsrates der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall, betreffend das öffentliche Kaufangebot vom 6. November 2006 und 2. Februar 2007 der Romanshorn S.A., Luxemburg, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission behält sich vor, bei Vorliegen wesentlicher Abweichungen zwischen den provisorischen und den definitiven Jahreszahlen 2006 die Zielgesellschaft aufzufordern, die Übersicht im Verwaltungsratsbericht mit den definitiven Zahlen zu ergänzen und in der gleichen Form, wie der Verwaltungsratsbericht veröffentlicht wurde, zu publizieren.

  3. Über die Zulässigkeit der im Verwaltungsratsbericht offen gelegten Incentivezahlungen (vgl. Erw. 1.2.2.3) wird eine separate Empfehlung erlassen.

  4. Auf das Gesuch der Anbieterin II vom 7. Februar 2007 (vgl. Sachverhalt lit. LL und Erw. 2.1) wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

  5. Auf das Gesuch der Zielgesellschaft vom 7. Februar 2007 (vgl. Sachverhalt lit. MM und Erw. 2.4) wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

  6. Der Verlängerung der Angebotsfrist für das Angebot der Romanshorn S.A., Luxemburg, bis zum 29. März 2007 wird die Zustimmung erteilt.

  7. Diese Empfehlung wird nach deren Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  8. Es werden keine Gebühren erhoben.

 

 

Der Präsident:

Hans Rudolf Widmer

 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an:

  • SIG Holding AG , (durch ihren Vertreter);
  • Romanshorn S.A (durch ihren Vertreter);
  • die Rank Group Holdings Limited (durch ihren Vertreter);
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle der Romanshorn S.A. (zur Kenntnisnahme).
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