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Transaktionen

0293 - Saurer AG

Empfehlung IV in Sachen Saurer AG vom 18. Dezember 2006

Öffentliches Kaufangebot der OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon, mit Sitz in Freienbach, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Saurer AG, Arbon – Verlängerung der Nachfrist

A.
Die Saurer AG („Zielgesellschaft“ oder „Saurer“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Arbon (TG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 112'019'600 und ist aufgeteilt in 14'548'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 7.70 („Saurer-Aktien“). Die Saurer verfügt zudem über ein bedingtes Aktienkapital in der Höhe von maximal CHF 32'725'000. Die Namenaktien der Saurer sind an der SWX Swiss Exchange („ SWX“) kotiert.

B.
Die OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon („Anbieterin“ oder „Oerlikon“, vormals Unaxis Holding AG), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach (SZ). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 282'848'740 und ist aufgeteilt in 14'142'437 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 20. Die Namenaktien der Oerlikon sind an der SWX kotiert und werden an der virt-x gehandelt.

C.
Am 6. September 2006 – vor Börsenbeginn – teilte die Oerlikon mittels Pressemitteilung mit, dass sie 24.1% der Saurer-Aktien erworben habe und über Optionen verfüge („Saurer-Optionen“), die Oerlikon zum Bezug von weiteren 20.97% Saurer-Aktien berechtigten. Am selben Tag liess die Oerlikon mittels Pressemitteilung zudem verlauten, dass sie ihren Anteil an Saurer-Optionen ausgebaut habe und zwischenzeitlich über Optionen verfüge, die sie zum Bezug von 26.1% Saurer-Aktien berechtigten.

D.
Ebenfalls am 6. September 2006 kündigte die Oerlikon in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Saurer unterbreiten werde („Voranmeldung“).

E.
Am 7. September 2006 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde.

F.
Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichte die Saurer bei der Übernahmekommission ein Gesuch betreffend Abwehrmassnahmen ein. Nach einem ausführlichen Schriftenwechsel zwischen den Parteien, der am 9. Oktober 2006 abgeschlossen war, hat die Übernahmekommission am 13. Oktober 2006 diesbezüglich eine Empfehlung erlassen (s.  Empfehlung I vom 13. Oktober 2006 in Sachen Saurer AG – Abwehrmassnahme). Darin stellte sie fest, dass eine allfällige Unterzeichnung des Kreditvertrags „Syndicated Multi-Currency Revolving Credit Facility Agreement“ durch den Verwaltungsrat der Saurer eine gesetzwidrige Abwehrmassnahme darstellen würde.

G.
Am 11. Oktober 2006 teilte die Oerlikon mittels Pressemitteilung mit, dass sie die von ihr gehaltenen Optionen zum Erwerb von Saurer-Aktien den emittierenden Banken zurückverkauft und gleichzeitig 2'997'300 Saurer-Aktien, entsprechend 20.6%, zu einem Preis von CHF 116.50 pro Saurer-Aktie erworben habe. Zudem liess die Oerlikon darin verlauten, sie erhöhe den Angebotspreis von CHF 110 auf CHF 116.50 pro Saurer-Aktie und verzichte auf alle in der Voranmeldung aufgeführten Angebotsbedingungen, mit Ausnahme der Wettbewerbsbedingung und der Bedingung, dass kein Entscheid und keine Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Behörde erlassen wurde, welche den Vollzug des Angebotes verbietet. Des Weitern liess sie verlauten, sie halte per 11. Oktober 2006 44.68% des Kapitals und der Stimmrechte der Saurer. Am 12. Oktober 2006 hat die Oerlikon überdies mit Transaktionsmeldung gemäss Art. 31 BEHG der Übernahmekommission den Kauf von 2'997'300 Saurer-Aktien, entsprechend 20.6% der Stimmrechte, und den Rückverkauf von 22'675'000 Saurer-Optionen, welche zum Bezug von weiteren 26.118% der Saurer-Aktien und Stimmrechte berechtigten, gemeldet.

H.
Mit Medienmitteilung vom 16. Oktober 2006 teilte die Oerlikon mit, sie erhöhe letztmalig den Angebotspreis von CHF 116.50 auf CHF 135 pro Saurer-Aktie. Mit Pressemitteilung vom 17. Oktober 2006 empfahl der Verwaltungsrat der Saurer die Annahme des verbesserten Angebots von CHF 135 pro Saurer-Aktie.

I.
Am 18. Oktober 2006 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Oerlikon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Saurer, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.

J.
Ebenfalls am 18. Oktober 2006 wurde die Oerlikon mit verfahrensleitender Anordnung aufgefordert, der Übernahmekommission am gleichen Tag noch die am 16. Oktober 2006 mit Saurer abgeschlossene Transaktionsvereinbarung einzureichen.

K.
Am 31. Oktober 2006 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt ( Empfehlung II vom 31. Oktober 2006 in Sachen Saurer AG – Angebotsprospekt). Darin erwog sie unter anderem, dass der Bericht des Verwaltungsrats der Saurer zum Angebot der Oerlikon („Verwaltungsratsbericht“) bis spätestens 7. November 2006 zu veröffentlichen sei und verlangte verschiedene inhaltliche Angaben zu diesem Bericht. Zudem forderte sie gewisse Änderungen und Ergänzungen im Angebotsprospekt der Oerlikon.

L.
Am 6. November 2006 veröffentlichte die Oerlikon die von der Übernahmekommission verlangten Änderungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts sowie den neuen Bericht der Prüfstelle in einer separaten Ergänzung in derselben Form wie der Angebotsprospekt.

M.
Der Verwaltungsrat der Saurer veröffentlichte seinen Verwaltungsratsbericht am 7. November 2006 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Gleichentags wurde eine Fairness Opinion der BDO Visura, Zürich („BDO“), auf Deutsch auf der Homepage der Saurer veröffentlicht. Am 10. November 2006 wurde die Fairness Opinion der BDO auf Französisch auf der Homepage der Saurer veröffentlicht.

N.
Am 15. November 2006 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Verwaltungsratsbericht der Saurer ( Empfehlung III vom 15. November 2006 in Sachen Saurer AG – Verwaltungsratsbericht).

O.
Die Angebotsfrist lief am 1. Dezember 2006 ab. Das provisorische Zwischenergebnis wurde am 4. Dezember 2006 publiziert. Am 8. Dezember 2006 veröffentlichte die Oerlikon das definitive Zwischenergebnis und gab bekannt, dass die Nachfrist am 21. Dezember 2006 ablaufe, sie sich aber das Recht vorbehalte, diese mit Genehmigung der Übernahmekommission zu verlängern.

P.
Am 14. Dezember 2006 reichte die Anbieterin ein Gesuch um Verlängerung der Nachfrist um sechs Börsentage ein. Die Saurer erklärte mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, dass sie die ersuchte Verlängerung der Nachfrist unterstütze.

Q.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Henry Peter (Präsident des Ausschusses), Frau Susan Emmenegger und Herrn Raymund Breu gebildet.



Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Verlängerung der Nachfrist

1.1 Nach Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK muss der Anbieter während 10 Börsentagen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen („Nachfrist“).

1.2 Die Oerlikon beantragt eine Verlängerung der Nachfrist (Sachverhalt lit. P) um sechs Börsentage, d.h. bis zum 4. Januar 2007. Zur Begründung ihres Gesuchs macht die Oerlikon geltend, dass der Ablauf der Nachfrist in die hektische Vorweihnachtszeit falle, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass gewisse Saurer Aktionäre das Angebot aus Zeitmangel nicht annehmen würden. Durch die Verlängerung der Nachfrist würde es den Aktionären ermöglicht, ihre Aktien auch noch zwischen den Feiertagen und den ersten beiden Arbeitstagen im neuen Jahr anzudienen. Im Übrigen habe die beantragte Verlängerung der Nachfrist keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots, welche nach wie vor am 10. Januar 2007 stattfinden werde.

1.3 Bei der Frage nach der Verlängerung der Nachfrist ist grundsätzlich das Interesse der Aktionäre an einem raschen Vollzug des Angebots und dasjenige des Anbieters an einer späteren Abwicklung gegeneinander abzuwägen. Eine Verlängerung der Nachfrist bewirkt, dass diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zeitpunkt das Angebot noch nicht angenommen haben, in Kenntnis aller Fakten und in Ruhe entscheiden können, ob sie das Angebot doch noch annehmen wollen (vgl. Empfehlung in Sachen Pelikan Holding AG vom 4. März 2005, Erw. 9.3).

Dass die Nachfrist in die Vorweihnachtszeit fällt, vermag grundsätzlich eine Verlängerung derselben nicht zu rechtfertigen. Massgebend ist aber vorliegend, dass der Vollzug des Angebots unverändert (wie im ergänzten Angebotsprospekt und anlässlich der Publikation des provisorischen und definitiven Zwischenergebnisses angekündigt) am 10. Januar 2007 stattfinden wird, eine Nachfristverlängerung mithin nicht zu einer späteren Abwicklung des Angebots führt. Das Interesse der Aktionäre an einem raschen Vollzug des Angebots bleibt damit gewahrt.

Der Oerlikon ist folglich eine Ausnahme i.S. von Art. 4 UEV-UEK zu gewähren. Die Nachfrist kann um sechs Börsentage, d.h. bis zum 4. Januar 2007, verlängert werden.

1.4 Die Oerlikon hat mit der Publikation des definitiven Zwischenergebnisses vom 8. Dezember 2006 den Ablauf der Nachfrist am 21. Dezember 2006 angekündigt und sich eine Verlängerung der Nachfrist mit Zustimmung der Übernahmekommission vorbehalten. Die Oerlikon hat daher die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Nachfrist spätestens am 21. Dezember 2006 in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, vor Börsenbeginn zu informieren. Gleichzeitig hat die Oerlikon die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Nachfrist in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache, in welchen das definitive Zwischenergebnis publiziert wurde, zu informieren.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am 21. Dezember 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

Auf die Erhebung einer Gebühr für die vorliegende Empfehlung wird angesichts der mit der Empfehlung vom 31. Oktober 2006 betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots von Oerlikon erhobenen Gebühr verzichtet.



Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Die Übernahmekommission gewährt die folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Verlängerung der Nachfrist bis zum 4. Januar 2007 (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK).

  2. Die OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon, hat die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Nachfrist spätestens am 21. Dezember 2006 in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, vor Börsenbeginn zu informieren. Gleichzeitig hat die Oerlikon die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Nachfrist in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache, in welchen das definitive Zwischenergebnis publiziert wurde, zu informieren.

  3. Diese Empfehlung wird am 21. Dezember 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Es wird keine Gebühr erhoben.


Der Präsident des Ausschusses:


Henry Peter

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die
Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

  • Saurer AG , durch ihren Vertreter;
  • OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon, durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme).