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0070 - Intersport PSC Holding AG

Empfehlung Intersport PSC Holding AG vom 17. August 2000

Öffentliches Kaufangebot der Fair Play International Sports GmbH, Spreitenbach, für Namenaktien der Intersport PSC Holding AG, Ostermundigen - Fristerstreckung

A.
Die Intersport PSC Holding AG (Intersport PSC) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostermundigen. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 22'000'000.-- und ist eingeteilt in 440'000 Namenaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

B.
Am 13. Juni 2000 kündigte Intersport Deutschland eG (Intersport Deutschland), Heilbronn, an, dass sie den Aktionären der Intersport PSC vom 12. Juli bis zum 16. August 2000 ein öffentliches Kaufangebot zum Preis von CHF 105.-- pro Namenaktie unterbreiten werde.

Mit Empfehlung vom 7. Juli 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass das öffentliche Kaufan-gebot der Intersport Deutschland dem BEHG entspreche. Der Angebotsprospekt wurde am 12. Juli 2000 veröffentlicht.

C.
Die Stancroft Trust Limited (Stancroft), London, publizierte am 27. Juli 2000 die Voranmeldung eines Angebotes an die Aktionäre der Intersport PSC in den elektronischen Medien. Diese Voran-meldung wurde am 28. Juli 2000 landesweit in den Tageszeitungen veröffentlicht.

Mit Empfehlung vom 7. August 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass es sich hierbei um ein konkurrierendes Angebot im Sinne von Art. 30 BEHG für die Aktien der Intersport PSC handelt. Zugleich wurde ein Zeitplan zur Koordination des Ablaufes der beiden Angebote erlassen.

D.
Die Fair Play International Sports GmbH (Fair Play) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Spreitenbach. Ihr Stammkapital beträgt CHF 20'000.--. Gesellschaftszweck der Fair Play ist die Beratung und Betreuung von Einzelhändlern im Bereich der Sportartikel bei der Erarbeitung und Durchführung von Marketingkonzeptionen.

Mit einem am 26. Juli 2000 an 80 Mitglieder der Intersport PSC versandten Brief beabsichtigte Fair Play, diese für einen Anschluss an ihre Organisation zu gewinnen. Unter anderem wurde den Inter-sport PSC-Fachhändlern in diesem Schreiben die Übernahme ihrer Intersport PSC-Aktien zu einem Preis von CHF 120.-- pro Aktie in Aussicht gestellt, falls sie sich zu einem solchen Übertritt entscheiden sollten. Dieses Angebot wurde weiter in einem Artikel der Berner Zeitung vom 29. Juli 2000 erwähnt.

E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. August 2000 forderte der Präsident des Ausschusses Fair Play, Stancroft, Intersport Deutschland und Intersport PSC auf, bis am 7. August 2000 zur Frage der Unterstellung des Angebotes der Fair Play unter die Bestimmungen des BEHG über öffentliche Kaufangebote Stellung zu nehmen. Weiter wurde Fair Play eingeladen, gegenüber der Übernahmekommission zu bestätigen, dass sie weder auf Rechnung der Stancroft noch der Intersport Deutschland Aktien der Intersport PSC erwerbe und auch nicht in irgendeiner anderen Weise in ge-meinsamer Absprache mit diesen Gesellschaften handle.

Fair Play und Intersport PSC reichten ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 7. August 2000 ein, während Intersport Deutschland und Stancroft hierauf verzichteten.

  1. Das Angebot der Fair Play International Sports GmbH vom 26. Juli 2000 für die Aktien der Intersport PSC Holding AG untersteht den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 über die öffentlichen Kaufangebote.

  2. Das Angebot der Fair Play International Sports GmbH vom 26. Juli 2000 entspricht den Be-stimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 über die öffentlichen Kaufangebote nicht.

  3. Fair Play International Sports GmbH wird verpflichtet:

    - entweder den Aktionären der Intersport PSC Holding AG bis spätestens am 1. September 2000 ein gesetzeskonformes Angebot zu unterbreiten. Für diesen Fall wird der in der Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Intersport PSC Holding AG vom 7. August 2000 festgehaltene Zeitplan zum integrierenden Bestandteil der heutigen Empfehlung erklärt.

    - oder gegenüber der Übernahmekommission und den mit Schreiben vom 26. Juli 2000 kontaktierten Intersport-Aktionären bis spätestens am 18. August 2000 den Rücktritt von ihrem Kaufangebot für die Namenaktien der Intersport PSC Holding AG zu erklären.

  4. Diese Empfehlung wird am 14. August 2000 auf der Website der Übernahmekommission ver-öffentlicht.

  5. Die Gebühr zu Lasten der Fair Play International Sports GmbH beträgt CHF 10'000.--

G.
Mit Schreiben vom 16. August 2000 bat der Vertreter der Fair Play, die Frist zur Erklärung eines Rücktritts vom Kaufangebot gemäss Ziff. 3 Abs. 2 der Empfehlung vom 11. August 2000 sowie die Frist zur Erklärung der Ablehnung der genannten Empfehlung bis am 25. August 2000 zu erstrecken.

H.
Der Ausschuss hat heute erneut getagt, um eine Empfehlung zur beantragten Fristerstreckung zu erlassen.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Fristerstreckung

Gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV-UEK haben die Parteien die Empfehlung der Übernahmekommission innert fünf Börsentagen nach deren Empfang schriftlich abzulehnen. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Der Rechtsvertreter der Fair Play macht geltend, dass es ihm innert der Frist von fünf Börsentagen, d.h. bis am 18. August 2000, nicht möglich ist, seitens seiner Mandantschaft genügend instruiert zu werden, weil wichtige Entscheidungsträger unerreichbar seien. Der Entscheidungsgegenstand sei jedoch von grosser Bedeutung und müsse nach anwaltschaftlicher Beratung und eingehender Erörterung durch alle Entscheidungsträger gemeinsam gefällt werden. Die Interessen der weiteren Parteien an diesem Verfahren würden durch die beantragte Fristerstreckung nicht gefährdet, da ausdrücklich auf eine Erstreckung der Frist gemäss Ziff. 3 Abs. 1 des Dispositivs der Empfehlung vom 11. August 2000 verzichtet werde.

Da die beantragte Fristerstreckung keinen Einfluss auf den Zeitplan der konkurrierenden Angebote der Intersport Deutschland und der Stancroft hat, welcher mit Empfehlung vom 7. August 2000 erlassen wurde, gewährt der Ausschuss der Übernahmekommission der Fair Play neu Frist bis am 25. August 2000, um gegenüber der Übernahmekommission und den mit Schreiben vom 26. Juli 2000 kontaktierten Intersport-Aktionären den Rücktritt von ihrem Kaufangebot für die Namenaktien der Intersport PSC Holding AG zu erklären oder die Empfehlung der Übernahmekommission vom 11. August 2000 abzulehnen. Sollte sich die Fair Play dazu entscheiden, den Aktionären der Intersport PSC Holding AG ein gesetzeskonformes Angebot zu unterbreiten, hat sie dies gemäss Ziff. 3 Abs. 1 des Dispositivs der Empfehlung vom 11. August bis spätestens am 1. September 2000 zu tun. Es wird festgehalten, dass Fair Play ausdrücklich auf eine Erstreckung dieser Frist verzichtet und einem allfälligen späteren Erstreckungsantrag somit nicht stattgegeben wird.

2. Veröffentlichung

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag nach der Eröff-nung an die Parteien, d.h. am 18. August 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröf-fentlicht.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission folgende Empfehlung:

  1. Die vom Rechtsvertreter der Fair Play International Sports GmbH mit Schreiben vom 16. August 2000 beantragte Fristerstreckung wird gewährt. Ziff. 3 des Dispositivs der Empfehlung der Übernahmekommission vom 11. August 2000 lautet neu wie folgt:

    Fair Play International Sports GmbH wird verpflichtet:

    - entweder den Aktionären der Intersport PSC Holding AG bis spätestens am 1. September 2000 ein gesetzeskonformes Angebot zu unterbreiten. Für diesen Fall wird der in der Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Intersport PSC Holding AG vom 7. August 2000 festgehaltene Zeitplan zum integrierenden Bestandteil der heutigen Empfehlung erklärt;

    - oder gegenüber der Übernahmekommission und den mit Schreiben vom 26. Juli 2000 kontaktierten Intersport-Aktionären bis spätestens am 25. August 2000 den Rücktritt von ihrem Kaufangebot für die Namenaktien der Intersport PSC Holding AG zu erklären;
  2. Fair Play International Sports GmbH wird die Frist zur Ablehnung der Empfehlung der Übernahmekommission vom 11. August 2000 bis am 25. August 2000 erstreckt.

  3. Die heutige Empfehlung wird am 18. August 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

 

Der Präsident:


Ulrich Oppikofer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsenta-ge nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Banken-kommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an: 

  • Fair Play International Sports GmbH, durch ihren Vertreter,
  • Intersport Deutschland eG, durch ihren Vertreter,
  • Stancroft Trust Limited, durch ihren Vertreter,
  • Intersport PSC Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • EBK.

Mit Schreiben vom 24. August 2000 teilte Fairplay International Sports GmbH der Übernahmekommission und den 80 vorgängig kontaktierten Intersport-Fachhändlern mit, dass sie ihr Angebot für den Kauf von Aktien der Intersport PSC Holding AG zurückzieht.