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Rechtsgrundlagen

Revision vom 7. März 2013

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme

vom 7. März 2013

Öffentliche Kaufangebote einer Emittentin ( Anbieter) zum Fixpreis auf eigene, bör­senkotierte Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) sind öffentliche Kaufange­bote im Sinne von Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effekten­handel (BEHG).  Dazu gehören auch öffentliche Rückkaufprogramme durch die Aus­gabe von  Put-Optionen durch einen Emittenten oder zu Marktpreisen. Diese  Trans­aktionen (gemeinsam: Rückkaufprogramme)  unterstehen den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG, der Verordnung  der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den  Effektenhandel (BEHV-FINMA) und der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (UEV).

[1]

Am 1. Mai 2013 tritt die revidierte Verordnung über die Börsen und  den Effektenhandel (BEHV) in Kraft, mit Vorschriften, die  marktmissbräuchliches Verhalten bekämpfen. Art. 55b bis 55d BEHV legen  für Rückkaufprogramme fest, welche Verhaltensweisen zulässig sind und  weder Insiderhandel (Art. 33e BEHG) noch Marktmanipulation (Art. 33f  BEHG) darstellen.

[2]

Die Übernahmekommission ist für die Auslegung und Anwendung der  Artikel 22 bis 33d BEHG zuständig. Dagegen wird die Einhaltung der  Vorschriften zum Marktmissbrauch nicht durch die Übernahmekommission,  sondern durch die FINMA überwacht.

[3]

Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt dieses Rundschreiben die  Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen  müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des  Übernahmerechts freigestellt sind.

[4]

Das Meldeverfahren (Kap. 6.1) ist anwendbar auf Rückkaufprogramme,  welche die Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1-4 dieses  Rundschreibens vollständig erfüllen. In den übrigen Fällen erlässt die  Übernahmekommission eine Verfügung (Kap. 6.2).

[5]

Wird das Rückkaufprogramm im Meldeverfahren freigestellt, so ersetzt  dieses Rund­schreiben die ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts.  Erlässt die Kommission eine Verfügung, so kann sie auf Voraussetzungen  und Auflagen dieses Rundschreibens verzichten und das Rückkaufprogramm  ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts  unterstellen. Bewilligt die Über­nahmekommission Ausnahmen von den Rn 11  (gesamtes Volumen der Rückkäufe) oder 23 (tägliches Volumen der  Rückkäufe), so gelten diese auch für die Anwendung der Bestimmungen zum  Verbot des Insiderhandels und des Marktmissbrauchs (vgl. Art. 55b Abs. 3  BEHV).

[6]

Die Freistellung eines Rückkaufprogramms von der Einhaltung gewisser  Bestimmungen zum Übernahmerecht befreit den Anbieter nicht davon, die  Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der  Verwaltungsrat des Anbieters verantwortlich bleibt. Die  Übernahmekommission prüft die Einhaltung von Art. 659 OR grundsätzlich  nicht.

[7]

1. Gemeinsame Voraussetzungen für alle Rückkaufprogramme

Der oder die Zwecke des Rückkaufprogramms sind präzise und vollständig zu formu­lieren.

[8]

Das Rückkaufprogramm erstreckt sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungs­papieren des Anbieters.

[9]

Die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren darf nicht  zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über die  Anbieterin führen, insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte  von 33 1/3 oder 50 Prozent der Stimmrechte. Eine allenfalls geplante  Vernichtung bereits gehaltener Beteiligungspapieren ist dabei ebenfalls  zu berücksichtigen.

[10]

Das Volumen der Rückkäufe übersteigt gesamthaft weder 10 Prozent des  Kapitals und der Stimmrechte noch 20 Prozent des frei handelbaren  Anteils der Beteiligungs­papiere.

[11]

Nicht zum frei handelbaren Anteil gehören: Direkt, indirekt oder in  gemeinsamer Absprache mit Dritten gehaltene, Beteiligungen von mehr als 5  Prozent, berechnet am Tag der Einreichung des Gesuchs. Der frei  handelbare Anteil ist für jede Kategorien von Beteiligungspapieren  separat zu berechnen, auf die sich das Rückkaufprogramm erstreckt.

[12]

Die Durchführung des Rückkaufprogramms führt nicht dazu, dass  Mindestschwellen unterschritten werden, welche Kotierungsvoraussetzung  gemäss den Bestimmungen der Börse sind, an welcher die  Beteiligungspapiere kotiert sind.

[13]

2. Gemeinsame Auflagen für alle Rückkaufprogramme

 

Die Preise, die für verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren  angeboten werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander  stehen.

[14]

Der Anbieter darf ausserhalb des Rückkaufprogramms für den (oder die) gleichen Zweck(e) keine Beteiligungspapiere kaufen.

[15]

3. Angebote zum Festpreis und Rückkaufprogramme durch die Ausgabe von Put-Optionen

 

3.1 Zusätzliche Voraussetzungen

 

Das Angebot darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

[16]

Das Angebot muss mindestens zehn Börsentage dauern.

[17]

3.2. Zusätzliche Auflagen

 

Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er sie anteils­mässig berücksichtigen.

[18]

Falls der Anbieter während der Dauer des Rückkaufprogramms  Beteiligungspapiere zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis  erwirbt, muss er diesen Preis allen Angebotsempfängern bieten.

[19]

Spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms  bestätigt der Anbieter der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss  Rn 14-15, 18-19 und 27-28 eingehalten wurden.

[20]

4. Rückkaufprogramme zum Marktpreis

 

4.1 Zusätzliche Voraussetzungen

 

Das Rückkaufprogramm darf höchstens drei Jahre dauern.

[21]

4.2 Zusätzliche Auflagen

 

Bezieht sich das Rückkaufprogramm auf mehrere Kategorien von  Beteiligungs­papieren, muss der Anbieter gleichzeitig für jede Kategorie  einen Geldkurs stellen.

[22]

Der Umfang der Rückkäufe darf pro Tag 25 Prozent des während dreissig  Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der  ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelten Tagesvolumens  nicht übersteigen.

[23]

Der Anbieter bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 15 und 27-28 eingehalten wurden.

[24]

Die Bank oder der Effektenhändler, die bzw. der mit der Durchführung  des Rückkauf­programms beauftragt wurde, bestätigt zuhanden der  Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 14, 22-23 und 29  eingehalten wurden.

[25]

Die Bestätigungen gemäss Rn 24 und 25 müssen spätestens am dritten  Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms abgegeben werden, mindestens  aber einmal pro Jahr.

[26]

5. Transaktionsmeldungen

 

Käufe ausserhalb des Rückkaufprogramms für andere Zwecke sind gemäss Rn 29 und 30 zu melden und zu veröffentlichen.

 

Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms  müssen am ersten Börsentag nach deren Vornahme der Börse und der  Übernahmekommission gemeldet und spätestens am fünften Börsentag nach  deren Vornahme von der Emittentin veröffentlicht werden.

[28]

Bei Rückkaufprogrammen zum Marktpreis müssen die einzelnen Rückkäufe  als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem  Rückkauf der Börse und der Übernahmekommission gemeldet und von der  Emittentin veröffentlicht werden.

[29]

Im Übrigen ist das 8. Kapitel der UEV anwendbar.

[30]

6. Verfahren

 

6.1 Meldeverfahren

 

Sofern das Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen gemäss  den Kapiteln 1 bis 4 entspricht, findet das Meldeverfahren Anwendung.

[31]

Der Anbieter gibt das Rückkaufprogramm mindestens fünf Börsentage vor  der geplanten Publikation des Rückkaufinserats in den elektronischen  Medien mit dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ der  Übernahmekommission bekannt. Dem Formular ist ein Entwurf des Textes des  Rückkaufinserats beizulegen, je auf Deutsch und Französisch.

[32]

Erscheinen die Voraussetzungen einer Freistellung im Meldeverfahren  erfüllt, so bestätigt das Sekretariat der Übernahmekommission  innerhalb  von drei Börsentagen nach Eingang dieser Dokumente, dass es vom  Rückkaufprogramm Kenntnis genommen hat und dass keine Verfügung der  Übernahmekommission erforderlich ist.

[33]

Für die Prüfung eines Rückkaufprogramms im Meldeverfahren ist eine  Gebühr zu entrichten. Diese beträgt 0.5 Promille des Gesamtbetrags des  Angebots, höchstens aber CHF 20'000.

[34]

6.2 Verfügung der Übernahmekommission

 

Über Rückkaufprogramme, die nicht im Meldeverfahren (Kap. 6.1)  freigestellt sind, entscheidet die Übernahmekommission mit Verfügung.

[35]

In diesem Fall hat der Anbieter ein Gesuch zu unterbreiten, welches  das Formular der Übernahmekommission „Meldung eines Rückkaufprogramms“  ergänzt. Er begründet insbesondere diejenigen Punkte, die von den  Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens abweichen. Das Gesuch ist  der Übernahmekommission mindestens 20 Börsentage vor der Lancierung des  Rückkaufprogramms einzureichen.

[36]

Die Übernahmekommission kann von den Voraussetzungen und Auflagen  dieses Rundschreibens abweichen. Falls notwendig unterstellt sie das  Rückkaufprogramm ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen für  öffentliche Kaufangebote.

[37]

Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung lanciert werden.

[38]

Kapitel 12 der UEV ist anwendbar. Die Gebühr bestimmt sich nach Art. 69 Abs. 6 UEV.

[39]

6.3 Inhalt und Veröffentlichung des Rückkaufinserats

 

Der Mindestinhalt des Rückkaufinserats wird im Formular „Meldung  eines Rückkauf­programms“ der Übernahmekommission geregelt. Die  Übernahmekommission kann zusätzliche Informationen verlangen.

[40]

Das Rückkaufinserat ist gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu veröffentlichen.

[41]

6.4 Änderung des Rückkaufprogramms

 

Jede Änderung des Rückkaufprogramms, eingeschlossen die Änderung des  Zwecks, ist bei der Übernahmekommission mit begründetem Gesuch zu  beantragen. Die Änderung kann im Meldeverfahren geprüft werden, wenn die  Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In den übrigen Fällen entscheidet  die Übernahmekommission.

[42]

Nach erfolgter Prüfung ist ein Rückkaufinserat gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu publizieren.

[43]

6.5 Ende des Rückkaufprogramms

 

Am ersten Börsentag nach dem Ende des Rückkaufprogramms publiziert  der Anbieter auf seiner Website die Anzahl der zurückgekauften  Beteiligungspapiere jeder Kategorie und meldet dies der Börse und der  Übernahmekommission und mindestens zwei Informationsdienstleistern. Die  Übernahmekommission gibt diese Meldung auf ihrer Website wieder.

[44]

6.6 Übergangsbestimmungen

 

Dieses Rundschreiben ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, deren  Meldung oder Gesuch um Freistellung nach dem 30. April 2013 bei der  Übernahmekommission eintrifft. Es ersetzt das UEK-Rundschreiben Nr.1:  Rückkaufprogramme vom 26. Februar 2010.

[45]